Pflicht zur Anzeige von Änderungen
Grundsteuer – Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz
Um eine sachgerechte Verteilung der Grundsteuerlast zu gewährleisten ist es essentiell, dass die Finanzämter von den Steuerpflichtigen über Änderungen der Bemessungsgrundlagen informiert werden.
Das Bayerischer Landesamt für Steuern hat einen Flyer erstellt, um die Steuerpflichtigen auf diese Pflicht hinzuweisen.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weist auf folgende Information hin:
Die festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer sind bekanntlich grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig.
Nur wenn sich an den entscheidenden Faktoren etwas ändert, prüft das Finanzamt, ob die Besteuerungsgrundlagen geändert werden müssen. Es ist darum essentiell, dass die Finanzämter von den Änderungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund sind zum einen die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind, § 229 des Bewertungsgesetzes (BewG).
Zum anderen sind die betroffenen Steuerpflichtigen selbst zur Anzeige der Änderungen verpflichtet, Art. 6, 7 und 9 des Bayerischen Grundsteuergesetzes i. V. m. § 228 BewG.
Vielen Steuerpflichtigen ist diese Anzeigepflicht leider nicht bewusst. Dies birgt die Gefahr vor strukturellen Vollzugsdefiziten, die zu einer nicht sachgerechten Verteilung der Grundsteuerlast innerhalb einer Gemeinde und in letzter Konsequenz zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer führen würde.
Die Steuerpflichtigen sollen deshalb aktiv über die Anzeigepflicht informiert werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat dafür einen Flyer „Grundsteuer in Bayern – Anzeige und Änderungen“ erstellt.
Den Flyer können Sie unten herunterladen.
